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Satzung
Gewerbe- und Fremdenverkehrsverein Gudow e.V. 23899 Gudow
§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Gewerbe - und Fremdenverkehrsverein
Gudow" (GFG). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V." .
- Der Verein hat seinen Sitz in 23899 Gudow.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt den Zweck, mit geeigneten Mitteln und Maßnahmen
eine Förderung der Wirtschaft in der Gemeinde Gudow durchzuführen.
- Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke, im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
- Der Vereinszweck soll u. a. durch nachfolgende Maßnahmen erreicht
werden:
- Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde Gudow und
den Wirtschaftsbetrieben, wie Einzelhandel, gewerbetreibendes Handwerk,
Fremdenverkehr, Freiberufler u.a.m.,
- Stellungnahmen zu Entscheidungen betreffend Wirtschaft und Verkehr,
Fremdenverkehr in der Gemeinde Gudow,
- Förderung und Vermittlung von Beratungsleistungen für
Mitglieder im
Zusammenhang mit Aktivitäten der Wirtschaftskraft in der Gemeinde
Gudow,
- Planung und Durchführung gemeinsamer Werbemaßnahmen,
Aktionen,
Gewerbeschauen u.a. für Wirtschaft und Fremdenverkehr,
- Durchführung von überregionalen Standortwerbemaßnahmen,
- Zusammenarbeit auch mit überörtlichen wirtschaftlichen
Vereinigungen.
- Der Verein macht sich zur Aufgabe, die gemeinsamen Interessen
aller Mitglieder zu fördern.
- Zur Förderung der Zwecke des Vereins kann er die Mitgliedschaft
bei anderen Verbänden erwerben.
- Die Ausübung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes sowie
eine parteipolitische Tätigkeit sind ausgeschlossen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte
Zwecke verwendet werden. Beschlüsse über die künftige
Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
- Jeder angestrebte Beschluß über die Änderung der Satzung
ist vorher dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
- Alle Ämter des Vereins sind Ehrenämter.
§ 3. Erweb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat und einen Geschäftsbetrieb unterhält bzw. einen
freien Beruf ausübt, aber auch Personen- und Kapitalgesellschaften,
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Körperschaften des
öffentlichen Rechts, Vereine und natürliche Personen.
- Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt im Zeitpunkt der Genehmigung
des schriftlichen Aufnahme Antrages.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der seine Entscheidungen
dem
Antragsteller alsbald schriftlich mitzuteilen hat. Eine ablehnende Entscheidung
bedarf keiner Begründung. Der genehmigenden Entscheidung ist ein
Exemplar der Satzung sowie der Beitragsordnung beizufügen.
§ 4. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
b) Austritt
c) Löschung
d) Ausschluß
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig.
- Die Löschung erfolgt durch Streichung aus der Mitgliederliste,
wenn ein Mitglied sein Geschäft bzw. freien Beruf aufgegeben hat,
in Konkurs geraten ist oder auch bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Die Löschung erfolgt an dem Tage des Eintritts vorgenannter Ereignisse.
- Der Ausschluß erfolgt durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes,
wenn ein Mitglied trotz wiederholter Aufforderung seinen Verpflichtungen
nicht nachkommt, den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder trotz
schriftlicher 3-maliger Mahnung seinen Beitrag nicht bezahlt hat.
- Im Falle von Abs. 3 u. 4 ist dem Betroffenen vor Beschlußfassung
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen
zu versehen und dem Ausgeschlossenen mittels eingeschriebenen Briefes
bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluß steht
dem Betroffenen das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung
zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang
des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb
von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die
Berufung einzuberufen. Geschieht dieses nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß
als nicht erlassen. Bis zur Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses
ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Rückständige
Beiträge sind jedoch zu zahlen.
§ 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte. Eine Bevorzugung
einzelner Mitglieder ist nicht gestattet.
- Die Mitglieder nehmen ihre Rechte auf der Mitgliederversammlung wahr.
Darüber hinaus haben die Mitglieder Anspruch auf Beratung und Unterstützung
in allen Fragen, die in das Aufgabengebiet des Vereins fallen.
- Ansprüche an das Vereinsvermögen bestehen weder aufgrund
der Mitgliedschaft, aus Anlaß des Ausscheidens aus dem Verein
noch aufgrund der Auflösung des Vereins.
§ 6. Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe und Fälligkeit
sich nach der Beitragsordnung richtet.
- Die Beitragsordnung wird alljährlich von der Mitgliederversammlung
beschlossen.
§ 7. Die Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
- Einem Organ des Vereins kann nur angehören, wer auch Mitglied
im Verein ist.
§ 8. Die Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung
des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt
werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung
gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine
fremde Stimme vertreten.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig
:
a) die Wahl des Vorstandes u. Abberufung seiner Mitglieder
b) die Wahl der Rechnungsprüfer als Revisoren
c) die Entgegennahme und Genehmigung des vom Vorstand zu erstattenden
Jahresbericht sowie des Haushaltsvoranschlages.
d) die Entlastung des Vorstandes und der Revision
e) die Beschlußfassung über die Beitragsordnung nebst Festsetzung
des Jahresbeitrages
f) die Beschlußfassung über die Änderung der Satzungen
g) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
h) die Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß
des Vorstandes
i) die Beschlußfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
- In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes
fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand
beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten
seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung
einholen.
§ 9. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, tunlichst bis spätestens zum 31 März
eines jeden Jahres, findet die Mitgliederversammlung statt.
- Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt
mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
- Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es
an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse
gerichtet ist.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 10. Die Beschlußverfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist
kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs
und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen
werden.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Wahlleiter. Die Abstimmung muß
schriftlich durchgeführt werden, wenn drei der erschienenen Mitglieder
dies beantragen.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter
kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks
und des Fernsehens beschließt jedoch die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit
ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung
mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf
ist in der Einladung hinzuweisen. Die Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung
darf nicht schon mit der ersten Einladung verbunden werden.
- Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen
bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist
jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen
Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel
erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit
der Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. In diesem Fall kann
die schriftliche Zustimmung der in der Versammlung nicht erschienenen
Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Verein erklärt
werden.
- Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht , findet eine Stichwahl
zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen
erreicht haben.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort
und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung,
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei
Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 11. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Versammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, das weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter
hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend
zu ergänzen und bekanntzugeben.
- Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die nicht
der in Abs. 1 bezeichneten Frist oder erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme
des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
§ 12. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
- Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand verlangt wird.
- Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die
§§ 8, 9, 10 und 11 entsprechend.
§ 13. Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus insgesamt 7 Mitgliedern, und zwar:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer (zugl. Protokollführer)
e) drei Beisitzern
- Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei
Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, gemeinsam
mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten (Vorstand im Sinne
von § 26 BGB).
§ 14. Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch Diese Satzung der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschl. Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes
e) Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen
f) Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß
von Mitgliedern.
- Übersteigen die anfallenden Arbeiten des Vorstandes das zumutbare
Maß ehrenamtlicher Tätigkeit , so kann ein hauptamtlicher
Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal eingestellt
werden, nachdem vorher die Zustimmung der Mitgliederversammlung eingeholt
worden ist. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig
hohe Vergütungen ausgeworfen werden.
§ 15. Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Bei der ersten
Wahl werden jedoch 4 Vorstandsmitglieder, darunter der 2. Vorsitzende
und der Schriftführer, nur auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Auf Verlangen eines Mitglieds muß in geheimer Wahl gewählt
werden.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Es bleibt bis
zur Neuwahl des betreffenden Mitglieds im Amt.
- Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode
aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
- Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.§
§ 16. Beschlußfassung des Vorstandes
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen,
die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich,
fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall
ist eine Einberufungsfrist von mindestens 3 Tagen einzuhalten. Einer
Mitteilung der Tagesordnung bedarf es dabei nicht.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder,
darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.
- Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Leiters der Vorstandssitzung.
- Die Vorstandssitzungen leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung
der 2. Vorsitzende.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch
einzutragenn und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift
soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die
gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
- Ein Vorstandsbeschluß kann auch auf schriftlichem Wege gefaßt
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären.
§ 17. Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes
- Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, in der auch
die Aufgabenverteilung Geregelt wird. Es soll für bestimmte Funktionsbereiche
jeweils ein Vorstandsmitglied zuständig sein.
- Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse
einsetzen.
§ 18. Besondere Pflichten des Vorstandes gegenüber
der Mitgliederversammlung
- Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung den Vorschlag
für Haushalt, Jahresbeitrag sowie die Planung und Durchführung
aller Forderungsmaßnahmen.
- Der Vorstand beschließt im Rahmen der von der Mitgliederversammlung
gefaßten Beschlüsse über alle zu treffenden Maßnahmen,
die die Anstellung von unbedingt notwendigen Personal sowie die in der
Öffentlichkeit in Erscheinung tretende Veranstaltung betreffen.
- Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen und den
gewählten Revisoren alle Auskünfte zu erteilen, die von diesen
verlangt werden. Der schriftliche Revisionsbericht ist vom Vorstand
der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 19. Die Rechnungsprüfer ( Revisoren )
- Für die Prüfung ordnungsgemäßer Amtsführung
des Vorstandes einschließlich der Prüfung von Buchführung
und Jahresabschluß sind zwei Revisoren von der Mitgliederversammlung
zu wählen. Unmittelbare Wiederwahl ist unzulässig.
- Die Revisoren haben die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes
unvermutet und unangemeldet zu überprüfen und dabei auch insbesondere
die Zweckbestimmung des Vereins einschließlich der Gemeinnützigkeitsbestimmungen
im Auge zu behalten. Sie können und sollen gegebenenfalls alle
Bücher und Schriften des Vereins einsehen. Ein Weisungsrecht gegenüber
dem Vorstand haben sie nicht. Die Aufgabe der Revisoren Beschränkt
sich aber nicht auf die Prüfung von Übereinstimmung von Ein-
und Ausgabebelegen mit den entsprechenden Buchungsergebnis mit dem Kassenbestand.
- Die Prüfung hat jährlich zu erfolgen und ist in einem schriftlichen
Bericht niederzulegen, der in der Mitgliederversammlung zu verlesen
ist.
- Die Revisoren dürfen kein Vorstandsamt bekleiden.
§ 20. Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit der in § 10 Abs.5 festgelegten Stimmenmehrheit von vier Fünftel
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind
der 1. und der 2. Vorsitzende vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das
gilt entsprechend auch für den Fall, daß der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung des
Vereinsvermögens Nach Maßgabe der Bestimmung in § 2
Abs. 8. Vor Durchführung des Beschlusses haben die Liquidatoren
die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
§ 21. Errichtung dieser Satzung
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.3.1998
errichtet.
Gudow, im März 1998
Diese Abschrift stimmt mit der, beim Amtsgericht Mölln VR 272, hinterlegten
Satzung überein. VIII.
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